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Allgemeine Vermietbedingungen für Reisemobile und Wohnwagen (AGB)

 Sehr geehrter Kunde, 

die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden wirksam vereinbart,  bitte lesen sie diese  daher sehr sorgfältig durch! Gegenstand des Vertrags ist ausschließlich die mietweise Überlassung des  Reisemobils/Wohnwagens. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistung und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

§ 1. Mietpreise, Versicherung, Zahlungsbedingungen

  • Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart wurde und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Die Mietpreise beinhalten: 250 Frei-Kilometer pro Miettag, ab 14 Miettagen 5.000 Km frei, ab 21 Miettagen 8.000 Km frei, weitere Km werden mit Euro 0,35 pro Km berechnet, Teilkasko mit Euro 1000,- Selbstbehalt, Vollkaskoschutz mit Euro 1.000,- Selbstbeteiligung pro Schadensfall, Haftpflichtversicherung gemäß den Bedingungen der Versicherungsgesellschaft. Treibstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale von Euro 165,- berechnet. Die Mitnahme eines Haustieres kann nur nach Absprache erfolgen und kostet Euro 70,- pro Anmietung. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Bei Vertragsabschluß ist eine Vorauszahlung von Euro 300,- fällig. Der vereinbarte Mietpreis muss spätestens 3 Wochen vor Mietbeginn gebührenfrei auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs muss eine Kaution in Höhe von Euro 1.000,- in Bar beim Vermieter hinterlegt werden. Hat der Mieter das Urlaubs-Schutz-Paket (Reisrücktrittskosten-, Kautions-, Mietausfall- Inhalts- Versicherung, gemäß deren Bedingungen) gebucht, muss bei Fahrzeugübergabe eine Kaution in Höhe von 250,- in Bar hinterlegt werden. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 2. Verzug des Mieters

  • Kommt der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder mit der Hinterlegung der Kaution in Verzug, steht dem Vermieter bis zur vollständigen Zahlung des Mietzinses oder der Hinterlegung der Kaution ein Zurückhaltungsrecht am gemieteten Fahrzeug zu. Der Mieter bleibt auch dann zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet, wenn der Vermieter sein Zurückhaltungsrecht ausübt.

§ 3. Ersatzfahrzeug

  • Der Vermieter behält sich das Recht vor, ein zumutbares Ersatzfahrzeug zu stellen, wenn das übernommene Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder weitgehend beschädigt ist. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

§ 4. Reservierung, Rücktritt, Umbuchung

  • a. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich und ausschließlich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen verbindlich.
  • b. Bis 51 Tage vor Reisebeginn hat der Mieter ein kostenfreies Rücktrittsrecht.
  • c. Tritt der Mieter vor vereinbartem Mietbeginn vom Vertrag zurück, sind folgende Anteile des voraussichtlichen Mietpreises zu zahlen: Bis zu 50 Tagen: 10%, bis zu 15 Tagen vor 1. Miettag 50%,weniger als 15 Tage vor erstem Miettag 80%, am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95%. Der Mieter muss den Rücktritt dem Vermieter schriftlich mitteilen. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In vielen Fällen kann sich der Mieter gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten durch den Abschluss einer Reiserücktrittskosten Versicherung schützen, deren Abschluss ausdrücklich empfohlen wird.

§ 5. Abtretungsverbot

  • Der Mieter darf keinem Dritten keine Rechte an dem gemieteten Fahrzeug einräumen. ( z.B.: Miete, Pacht) noch Rechte aus dem Mietvertrag abtreten.

§ 6. Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs

  • a. Übergabe und Rückgabe der Mietsache erfolgt nur auf dem Betriebsgelände des Vermieters.
    b. Der Mieter ist zur pünktlichen!!! Rückgabe des Fahrzeugs in ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde Euro 26,- (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Tagesmietpreis) und geben an Sie eventuelle Schadenersatzansprüche weiter, die Ihr Nachmieter oder andere Personen uns gegenüber wegen verspäteter Fahrzeugübernahme geltend machen. Die Berechnung erfolgt bis zur tatsächlichen Rückgabe, längstens bis zur Ersatzbeschaffung, des durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Verlust geratenen oder beschädigten Fahrzeugs. Ein darüber hinausgehender, nachgewiesener Schaden des Vermieters ist zu ersetzen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
    c. Die Fahrzeuge werden in frisch gereinigtem Zustand übergeben . Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug frisch gereinigt zurückzugeben. In den Fahrzeugen gilt ein generelles Rauchverbot. Für eine vom Vermieter durchzuführende Innenreinigung wird ein Betrag von Euro 100,- berechnet und für eine nicht entleerte und nicht frisch gereinigte Toilette wird ein Betrag von Euro 50,- berechnet Wird das Fahrzeug über den Vertragsgebrauch hinaus abgenutzt oder verschmutzt ( z.B. Teerflecken, verschmutze Polster, Flecken etc.) ist dies in den genannten Reinigungsgebühren nicht umfasst. Insoweit entstehende Kosten sind vom Mieter zu tragen. Für Reinigungsarbeiten die nicht in den Reinigungsgebühren umfasst sind, wird ein Stundensatz von Euro 45,- berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei der Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung des Übergabeprotokolls, bestätigt der Mieter die durchgeführte Überprüfung und den Zustand des Fahrzeugs einschließlich Zubehör und Sonderanbauten, die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Geräte und den Erhalt der Einweisung.

§ 7. Nutzungsbeschränkungen, Vertragswidriger Gebrauch

  • Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, Testzwecken, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderungen, zu allgemeinen gewerblichen oder gewerbeähnlichen Zwecken, zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch soweit sie nur nach dem Recht
    des Tatortes verboten sind, zu benutzen. Der Mieter haftet dem Vermieter für den durch vertragswidrigen Gebrauch entstandenen Schaden.

§ 8. Berechtigte Fahrer, Mindestalter

  • Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag genannten Fahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Das Mindestalter des Mieters und Fahrers muss 21 Jahre betragen. Ferner muss der Mieter bzw. der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. ( z. B. Führerschein Klasse 3 oder B; z.B. Kat 4 und 5 über 3,5 to Klasse C) Der Vermieter ist berechtigt die Mietsache zurückzuhalten, wenn der Mieter oder der im Mietvertrag benannte Fahrer bei Übergabe nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. In diesem Fall bleiben Rechte und Pflichten des Mieters unberührt.

§ 9. Auslandsfahrten

  • Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

§ 10. Kaution

  • a. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer und einwandfreier Rückgabe des Fahrzeugs, unbeschädigt, mit vollständigem und unbeschädigtem Zubehör und nach erfolgter Mietvertrags Endabrechnung erstattet.
    b. Bei einem Schadensfall dient die Kaution zur Deckung des Selbstbehalt und wird vom Vermieter einbehalten.
    c. Die Kaution wird auch dann vom Vermieter einbehalten, wenn im Haftpflichtschadensfall der Unfallgegner oder seine Versicherung keinen Ersatz leistet.
    d. Die Kaution wird auch in Höhe der durch den Vermieter nachgewiesenen Reparaturkosten vom Vermieter einbehalten, wenn über die Notwendigkeit der Reparatur zwischen den Vertragsparteien Streit besteht.
    e. Im Schadensfall nimmt der Vermieter zunächst die Fahrzeugversicherung zur Deckung des Schadens in Anspruch. Soweit sie sich berechtigterweise weigert, für den Schaden einzutreten, insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Mieters, haftet der Mieter für sämtliche Fahrzeugschäden und Nebenschäden, insbesondere Abschlepp- und Bergungskosten, sowie für den Verdienstausfall des Vermieters bis zur Herstellung oder Wiederbeschaffung des Fahrzeugs.
    f. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 11. Verlust von Bestandteilen der Mietsache

  • Den durch den Verlust von Fahrzeugschlüsseln, Fahrzeugpapieren oder sonstigem Zubehör entstandenen Schaden hat der Mieter zu ersetzen.

§ 12. Pflichten des Mieters

  • 1. Der Mieter hat bestehende gesetzliche Bestimmungen des In- und Auslandes, insbesondere Zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Er trägt Sorge für Einhaltung zollrechtlicher Formalitäten. Entsteht durch Nichteinhaltung dieser Bestimmungen dem Vermieter ein Schaden, so ist dieser vom Mieter zu ersetzten.
  • 2. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln, die Abmessungen des Fahrzeugs und eventueller Zubehörteile oder Sonderanbauten sind zu beachten, beförderte Gegenstände und Ladung sind ordnungsgemäß zu sichern. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten.
  • 3. Bei Beschlagnahme, Pfändung und dergl. durch einen Dritten, auch staatlicher Behörden, hat der Mieter dies, dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Dritte ist hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
  • 4. Unfall, Brand, Wildschäden, Diebstahl Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendungs- oder Wildschäden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Ferner hat er eine Unfallskizze zu fertigen, Namen, Anschriften der beteiligten Personen und Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zu notieren. Unterlässt es der Mieter, die Polizei hinzuzuziehen, haftet der Mieter für den entstandenen Schaden nach den Grundsätzen, die bei der Fahrzeugversicherung hinsichtlich der Leistungsbefreiung des Versicherers bei nachträglicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gelten. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Unterlässt der Mieter dies, haftet er dem Vermieter für dadurch entstandenen Schaden.
  • 5. Die Betriebsanleitung des Fahrzeugs ist unbedingt zu beachten. Anweisungen in dieser werden Bestandteil des Vertrages. Verstößt der Mieter gegen Anweisungen der Betriebsanleitung hat er daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Mieter hat die notwendigen Betriebsstoffe wie z. B. Kühlwasser, Motoröl, Luftdruck der Reifen, Diesel etc. ständig zu überwachen und bei Bedarf nachzufüllen, (Füllmengen siehe Bedienungsanleitung). Ein durch Versäumnis entstandener Schaden am Fahrzeug und Folgeschäden können nicht dem Vermieter angelastet werden. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
  • 6. Reparaturen bei Fahrzeugen die noch den Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers (FORD, FIAT, VW MERCEDES BENZ, etc.) unterliegen, muss der Mieter bei einer Panne/Schaden eine entsprechende Vertragswerkstatt aufsuchen. Garantie !!!
  • a. Erforderliche Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von Euro 150,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege (Rechnungsanschrift mit Namen des Fahrzeughalters !!) und der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.
  • b. Für die nachgewiesene Dauer einer Reparatur ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit. Eine Befreiung von der Zahlungspflicht entfällt, wenn Vermieter und Mieter sich einigen, dass sich die Mietdauer um die Reparaturzeit verlängert. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich, fernmündlich oder durch Telefax erfolgen.
  • c. Reifenschäden, Frontschäden und Glasschäden gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, dass diese von einer Versicherung getragen werden.

§ 13. Beschränkung der Haftung

  • Für Schadenersatzansprüche wegen nach Vertragsschluss entstandener, vom Vermieter zu vertretender Mängel des Fahrzeugs, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Vermieter bei Personenschäden bis Euro 50.000,- bzw. für Sachschäden bis zum dreifachen Mietpreis. Eine Haftung des Vermieters für vertragliche Ansprüche ist bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ausgeschlossen. Die Sachmängelhaftung für Abhilfe und Mietminderungsansprüche ist maximal auf 3 mal den Tagesmietpreis begrenzt.

§ 14. Verjährung

  • Die Verjährung beginnt für Ansprüche des Vermieters mit der Rückgabe der Mietsache, für Ansprüche des Mieters mit Beendigung des Mietverhältnisses. §§ 558, 225 BGB

§ 15. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

  • Der Mieter ist damit einverstanden, das der Vermieter seine persönlichen Daten speichert. Der Vermieter darf die Daten über den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen.

§ 16. Gerichtsstand

  • Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird der Gerichtsstand des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in §38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.

§ 17 Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit

  • Die Überschriften dienen der besseren Übersicht und insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Auf den Mietvertrag kommt ausschließlich deutsches Recht und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages. Hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften die über den Mietvertrag Anwendung finden. Soweit eine einzelne Bestimmung unwirksam ist oder wird, so hat das auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass Ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

Fassung vom 26.02.2023

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